Was ist Notwehr?
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden (§ 32 StGB). Voraussetzungen der Notwehr sind also:
1. Ein Angriff (auf Leben, Gesundheit, Freiheit oder Besitz).
2. Der Angriff muss gegenwärtig sein, d.h. er muss in diesem Augenblick stattfinden oder unmittelbar bevorstehen, nicht aber in einer unbestimmten Zukunft bevorstehen oder bereits abgebrochen sein.
3. Der Angriff muss rechtswidrig sein. Wer einen mit Beute flüchtenden Dieb festhält, begeht zwar auch einen Angriff, nicht aber einen rechtswidrigen Angriff. Der festgehaltene Dieb kann also keine Notwehr üben.
Die Notwehrhaltung, also die zur Abwendung eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs durchgeführte Verteidigungshandlung, muss erforderlich sein. Das bedeutet, dass das mildeste, in der jeweiligen Situation zum Ziele führende Mittel anzuwenden ist. Grundsätzlich sind Menschenleben höher zu bewerten als Sachwerte.
Ist Notwehr strafbar?
Nein! Nach § 32 Abs. 1 StGB handelt nicht rechtswidrig, wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist.
Was ist Notwehrüberschreitung?
Notwehrüberschreitung oder Notwehrexzess liegt vor, wenn der Verteidiger bei der Verteidigung das erforderliche Maß überschreitet.
Ist Notwehrüberschreitung strafbar?
Die Überschreitung der Notwehr ist nach § 33 StGB nicht strafbar, wenn der Täter aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken über die Grenzen der Notwehr hinausgegangen ist. Andernfalls ist Notwehr strafbar.
Was ist Nothilfe?
Als Nothilfe bezeichnet man die Abwehr eines gegen einen Dritten gerichteten Angriffs. Rechtlich gehört sie zur Notwehr. Die Voraussetzungen und Bedingungen sind deshalb dieselben wie bei der Notwehr.
Gibt es Notwehr gegen Notwehr?
Nein! Da eine Notwehrhandlung nicht rechtswidrig ist, kann es gegen sie auch keine Notwehr geben. Wohl aber ist Notwehr gegenüber einer (rechtswidrigen) Notwehrüberschreitung möglich.
Darf in Notwehr stets von der Schusswaffe Gebrauch gemacht werden?
Nein! Auch in einwandfreien Notwehrsituationen ist der Schusswaffengebrauch nur dann gerechtfertigt, wenn einerseits mildere Mittel (Abwehr mit Körperkräften, Spazierstock o.ä.) nicht zum Ziele führen würden und andererseits der Grundsatz beachtet wird, dass Menschenleben als höchstes Gut zu bewerten ist. Bei einem ernsthaften rechtswidrigen Angriff auf Leben oder Gesundheit eines Menschen dürfte der Schusswaffengebrauch stets gerechtfertigt sein, bei einem rechtswidrigen Angriff auf die Freiheit oftmals ebenfalls, sofern der Einsatz geringerer Mittel nicht zum Ziele führen würde. Dagegen dürfte der Schusswaffengebrauch bei einem Angriff auf die Ehre (z.B. Beleidigung) nie, bei einem Angriff auf den Besitz nur in besonderen Fällen gerechtfertigt sein (abgesehen von auch hier zulässigen Warnschüssen, wenn durch sie Menschen nicht gefährdet werden können).
Der Schusswaffengebrauch als härteste und in der Wirkung schwerwiegendste Abwehrmaßnahme mit oftmals nicht wieder rückgängig zu machenden Folgen sollte stets als letzter Ausweg aus einer ernsthaft bedrohlichen Situation betrachtet werden.
muss in Notwehr vor einem Schusswaffengebrauch gewarnt werden?
Eine solche Warnung ist nicht vorgeschrieben. Da jedoch das jeweils mildeste zum Ziele führende Mittel anzuwenden ist, sollte man aber falls der Situation nach gefahrlos möglich den Angreifer vor Abgabe eines gezielten Schusses durch entsprechenden Zuruf und/oder durch einen WarnSchuss warnen. Ist eine solche Warnung in der gegebenen Situation nicht ohne eigene Gefährdung möglich, darf sofort gezielt geschossen werden
Was ist nach einem in Notwehr erfolgten Schusswaffengebrauch zu tun?
Ist bei dem Vorfall ein Mensch verletzt worden, so ist diesem so schnell und so weit wie möglich Hilfe zu leisten, sofern dies ohne erhebliche Gefährdung des Helfenden möglich ist. Weiter sollte so schnell wie möglich für ärztliche Hilfe gesorgt werden. In jedem Fall sollte so schnell wie möglich die Polizei alarmiert und eine durch sie vorzunehmende Tatbestandsaufnahme veranlasst werden. Zum eigenen Nutzen sollte man sich möglichst umgehend nach dem Vorfall ausführliche eigene Aufzeichnungen machen. Darin müssen nicht zuletzt auch die Namen und Anschriften etwaiger Zeugen festgehalten werden.
Was ist Putativnotwehr?
Putativnotwehr nennt man eine vermeintliche Notwehr, bei der die Abwehrhandlung in der irrigen Annahme durchgeführt wird, dass die Voraussetzungen zur Notwehr vorlägen. Beispiel: Ein Wohnungsinhaber trifft in seiner eigenen Wohnung überraschend mit einem Einbrecher zusammen. Letzterer richtet sofort eine großkalibrige Pistole auf den etwa fünf Meter entfernt und völlig ungedeckt stehenden Wohnungsinhaber. Daraufhin schießt dieser den Einbrecher nieder. Nachträglich stellt sich heraus, dass die Pistole des Einbrechers zwar echt, aber nicht geladen war. Der Wohnungsinhaber hat sich also tatsächlich nicht in Gefahr befunden. Aufgrund der Situation musste er sich aber in Lebensgefahr wähnen und damit den Notwehrfall als gegeben erachten.